Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Unternehmens Comic Combo, Inh. Sebastian Röpke, gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Für die Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültigen Fassung. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, deren Geltung wird ausdrücklich und schriftlich mit uns vereinbart.
2. Angebot und Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend.
(2) Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang anzunehmen.
(3) Unsere Annahme kann durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der bestellten Ware an den Kunden erklärt werden.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die gelieferten Waren werden zu den am Tag der Lieferung (Datum des Lieferscheins) gültigen Preisen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen Höhe berechnet. Verpackungs- und Transportkosten sind in unseren Preisen nicht enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Ohne anders lautende Vereinbarung ist der Kaufpreis beim Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig.
(3) Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen nach §320 Abs. 2 BGB steht dem Kunden nicht zu.
4. Gefahrübergang/Lieferungen
(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen über- nommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem wir versandbereit sind und dies dem Kunden angezeigt haben.
(2) Im Falle höherer Gewalt sowie sonstiger unvorhergesehener und außer- gewöhnlicher Umstände, z.B. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, usw., die wir nicht zu vertreten haben und die eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Verhinderung.
5. Eigentumsvorbehalt
(1) An sämtlichen von uns gelieferten Waren behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Forderung aus der Geschäftsverbindung vor.
(2) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren durch den Kunden sind unzulässig. Im Falle einer Pfändung durch Dritte sind wir unverzüglich davon zu unterrichten.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. In diesem Fall gelten ergänzend folgende Regelungen:
(4) Die aus dem Weiterverkauf der Ware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen hiermit die Abtretung an.
(5) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(6) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
6. Sach- und Rechtsmängel
(1) Der Kunde hat die Pflicht zur schriftlichen Rüge und zwar bei sichtbaren Mängeln binnen einer Woche ab Besitzübergang sowie bei verborgenen Mängeln binnen einer Woche nach Entdeckung. Mängel, die infolge angemessener Stichproben sofort entdeckt werden können, sind sichtbare Mängel im Sinne dieser Bestimmung. Ein rügepflichtiger Mangel liegt auch bei einer Abweichung der bestellten und der ausweislich des Lieferscheins tatsächlich gelieferten Mengen vor.
(2)Unsere Einstandspflicht entfällt, wenn der Kunde nicht rechtzeitig seiner Rügepflicht nachkommt oder uns die erforderlichen Überprüfungen der beanstandeten Ware oder des geltend gemachten Schadensfalls nicht ermöglicht werden.
7. Sonstige Haftung
(1) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(4) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
(5) Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren Mängelansprüche und vertragliche Ansprüche, die dem Kunden gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
8. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen ist Leipzig. Auf das Vertragsverhältnis wird ausschließlich deutsches Recht angewendet. UN-Kaufrecht gilt nicht.
(2) Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen uns und dem Kunden ausschließlich Leipzig.
9. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so treten an deren Stelle die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen. Die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen bleibt davon unberührt.